Satzung für den Gymnasial Ruderverein Bonn

I. Ziele und Kennzeichen des Vereins

 

§1

Der Gymnasial Ruderverein am städtischen Beethoven-Gymnasium in Bonn ist eine freie Vereinigung von Schülerinnen und Schülern, die das 8. Schuljahr erreicht haben. Der Verein stellt sich die Aufgabe, den Rudersport durch Wander- und Rennrudern zu pflegen und seine Mitglieder zur Verantwortungsfreude und Kameradschaftlichkeit zu führen. Der Sitz des Vereins ist Bonn. Das Geschäfts- und Ruderjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Der Vereinsstander ist eine weisse Fahne mit zwei schwarzen Dreiecken und einem roten Stern.

 

 

II. Organe und ihre Aufgaben

 

§2

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. und 2. Ruderwart, drei Bootswarten, dem Hauswart, dem Kassen-/ Schriftwart und dem Protektor.

 

§3

Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder, die die Schule besuchen, können in den Vorstand gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied wird zu Beginn des Geschäftsjahres im ersten und zweiten Wahlgang mit 2/3 Mehrheit, in jedem weiteren Wahlgang mit einfacher Mehrheit von der Vollversammlung gewählt.

 

§4

Der Vorstand beschließt über alle den Verein betreffenden Angelegenheiten.

 

§5

Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so ist dieser Entschluss innerhalb von 14 Tagen schriftlich der Vollversammlung vorzulegen; diese besetzt den Posten dann gemäß dem Wahlmodus von §3 neu.

 

§6

Am Ende des Geschäftsjahres wird jedes Vorstandsmitglied von der Vollversammlung mit 2/3 Mehrheit entlastet, nachdem der Vorsitzende den Rechenschaftsbericht des Vorstandes verlesen hat. Die Vollversammlung beschließt über Auflagen.

 

 

III. Geschäftsordnung des Vorstandes

 

§7

Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen. Er beruft sie mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung ein. Zu den Vorstandssitzungen ist ein Vertreter des Ehemaligenverbandes rechtzeitig einzuladen.

 

§8

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend ist.

 

§9

Der Vorstand kann aus wichtigen Dingen jedes Vorstandsmitglied seines Amtes entheben. Dazu ist eine 2/3 Mehrheit notwendig. Der Vorsitzende muss dann innerhalb von 14 Tagen eine Vollversammlung einberufen, in der dieser Beschluss bestätigt werden muss. Die Versammlung besetzt diesen Posten dann nach dem Wahlmodus von §3 neu.

 

§10

Vorstandssitzungen müssen mindestens alle sechs Schulwochen einberufen werden, oder wenn es drei Vorstandsmitglieder oder zehn ordentliche Mitglieder verlangen.

 

 

 

 

 

 

 

IV. Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder

 

§11

Jedes Vorstandsmitglied kann Vereinsmitglieder zu Aufgaben, die den GRV betreffen, heranziehen. Jedes Vereinsmitglied muss pro Monaten eine Stunde Vereinsarbeit leisten (12 Std. im Jahr). Für jede nicht geleistete Stunde wird eine Ordnungsstrafe von 5,00 € verhängt. Schüler der Jahrgangsstufe 13 sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Die Abrechnung erfolgt alle zwei Monate. Mitglieder, die trotz Mahnung nicht zur Vereinsarbeit erscheinen, können nach §33 der Satzung bestraft werden. Die Vereinsarbeit muss bis zum Ende des Geschäftsjahres erledigt werden.

 

§12

Alle Vorstandsmitglieder haben Schlüsselgewalt. Sie sind für einen eventuellen Verlust verantwortlich. Auf Antrag kann der Vorstand auch Nichtvorstandsmitgliedern einen Schlüssel aushändigen (bsp. Steuerleuten), welche eine Kaution von 20,00 € beim Kassenwart hinterlegen müssen. Jede Schlüsselgewalt muss allerdings einen klaren Sinn erkennen lassen. Nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand bzw. Verein oder auf Vorstandsbeschluss muss der Schlüssel abgegeben werden. Es besteht somit Abgabepflicht.

 

§13

Der Vorsitzende leitet den Verein. Er muss über seine Tätigkeit dem Verein und der Schule Rechenschaft ablegen. Er muss die Aufgabenbereiche der Vorstandsmitglieder koordinieren und ihre Aufgabenerfüllung überprüfen. Er ist für die Repräsentation des Vereins nach außen verantwortlich. Zur Herausgabe des Jahresberichts in Absprache mit dem restlichen Vorstand ist entweder er oder ein von ihm herangezogenes Vereinsmitglied zuständig.

 

§14

Der 1. Ruderwart vertritt den Vorsitzenden. Er leitet den Ruderbetrieb und organisiert die Wanderfahrten des Vereins.

 

§15

Der 2. Ruderwart organisiert das Hallentraining im Winter. Er organisiert das Training und die Teilnahme an Regatten und er unterstützt den 1. Ruderwart bei der Organisation des Ruderbetriebes.

 

§16

Die drei Bootswarte sorgen für die Pflege des Bootsmaterials und des Anhängers.

 

§17

Der Kassen- und Schriftwart verwaltet die Vereinskasse. Er führt das Konto des Vereins. Er führt die Übersicht aller Mitglieder und hat für das rechtzeitige Einbringen der Außenstände zu sorgen. Der Vorstand kann jederzeit eine Abrechnung verlangen. Die Kasse wird am Ende eines jeden Geschäftsjahres durch zwei von der Vollversammlung benannte Personen geprüft. Der Kassen-/Schriftwart führt im Auftrage des Vorstandes die Korrespondenz. Er schreibt die Protokolle der Vorstandssitzungen und Vollversammlungen.

 

§18

Der Hauswart sorgt für die Pflege von Bootshaus, Clubraum, Ruderkasten, Vorplatz und Anlegestelle.

 

§19

Der Protektor ist Ehrenmitglied des Vereins. Er vertritt den GRV gegenüber der Schule und dem Schulträger. Er hat ein suspensives Vetorecht. Er unterstützt den Vorstand bei seiner Arbeit. Ihm wird ein vom Ehemaligenverband gewählter Ehemaliger beratend zur Seite gestellt.

 

§20

Der Protektor hat ein suspensives Vetorecht gegen den Beschluss einer Vereinsversammlung. Er kann sein Veto innerhalb von drei Tagen nach Inkenntnissetzung einlegen, wenn er die Verantwortung für den betreffenden Beschluss nicht übernehmen kann, da dieser gegen das schulische Interesse verstößt. Legt er sein Veto ein, so hat der Vorsitzende innerhalb von drei Tagen die Schulleitung zu unterrichten. Zu einem klärenden Gespräch treffen sich innerhalb von sieben Tagen der Schulleiter, der Protektor, der Vorsitzende, der 1. Ruderwart und das Vorstandsmitglied, in dessen Ressort die Entscheidung fällt. Die Entscheidung über die Gültigkeit des betreffenden Beschlusses trifft der Schulleiter.

 

 

 

 

 

 

V. Die Vollversammlung

 

§21

Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern, Ehemaligen und hospitierenden Mitgliedern.

 

§22

Alle ordentlichen Mitglieder und alle Ehrenmitglieder, die die Schule besuchen, sind stimmberechtigt. Ehemalige haben beratende Stimme.

 

§23

Die Vollversammlung beschließt über alle wichtigen, den Verein betreffenden Angelegenheiten.

 

 

VI. Geschäftsordnung der Vollversammlung

 

§24

Der Vorsitzende leitet die Vollversammlung. Er beruft sie mindestens acht Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung ein. Zu den Vollversammlungen ist ein Vertreter des Ehemaligenverbandes rechtzeitig einzuladen.

 

§25

Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

 

§26

Vollversammlungen müssen mindestens einmal im Geschäftsjahr einberufen werden.

 

§27

Der Jahresbeitrag beträgt 60,00 €. Mitglieder, die mindestens einen älteren Bruder oder eine ältere Schwester haben, der/die ebenfalls Vereinsmitglied ist, zahlen einen halben Jahresbeitrag. Die Vollversammlung kann Umlagen beschließen. Das pünktliche Zahlen der Beiträge und Umlagen ist Bringschuld. Die Jahresbeiträge sind bis zum 1. März des jeweiligen Jahres zu entrichten.

 

 

VII. Die Mitgliedschaft

 

§28

Jede Schülerin/jeder Schüler des Beethoven-Gymnasiums, die/der das 8. Schuljahr oder eine höhere Klasse oder Stufe besucht, kann Mitglied im GRV sein. Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft sind:

 

- Die schriftliche Einwilligung der Eltern

- Nachweis der Schwimmfähigkeit

- Nachweis der Ruderfähigkeiten

 

Die Vollversammlung bzw. der Vorstand berät über jeden Aufnahmeantrag und kann ihn ablehnen. Sie kann im Ausnahmefall auch Mitglieder aufnehmen, die nicht alle der Voraussetzungen erfüllen.

 

§29

Die Mitgliederschaft gliedert sich in:

 

- ordentliche Mitglieder

- Ehrenmitglieder

- hospitierende Mitglieder

 

Ordentliche Mitgieder sind alle Schüler, deren Aufnahmeantrag angenommen wurde. Ehrenmitglieder werden von der Vollversammlung mit 2/3 Mehrheit benannt, wenn sie sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Hospitierende Mitglieder sind alle Schüler, die Anfänger sind, oder deren Aufnahmeantrag noch nicht angenommen wurde. Austritte müssen dem Vorsitzenden oder dem Kassenwart bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres gemeldet werden. Der Beitrag ist für das folgende Geschäftsjahr weiter zu entrichten, wenn die Abmeldung nicht zum genannten Termin eingereicht wurde. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten notwendig. Abiturienten treten automatisch mit Verlassen der Schule aus dem Verein aus. Sie sind aber stets als Gäste herzlich willkommen.

 

§30

Mitglieder des Gymnasial-Rudervereins, die das Beethoven-Gymnasium vor Beendigung ihrer regulären Schulzeit verlassen, haben das Recht, Mitglieder zu bleiben für die Zeit, die sie für die Beendigung der regulären Schulzeit gebraucht hätten.

 

 

§31

Der Vorsitzende, der 1. Ruderwart oder der Bootswart können Gästen erlauben, in vereinseigenen Booten zu rudern. Rudern Gäste mehr als 100km im regulären Ruderbetrieb, haben Sie einen regulären Jahresbeitrag zu zahlen und sollen zudem Mitglied in einem anderen Ruderverein sein.

 

 

§32

Der Vorsitzende kann zur Aufrechterhaltung der Disziplin eine Geldbuße bis zur Höhe eines halben Jahresbeitrages verhängen. Bei Verstößen gegen die Ruderordnung kann er ein Ruderverbot von bis zu vier Wochen verhängen. Auf Vorstandsbeschluss verhängt der Vorsitzende folgende Strafen:

 

- Rüge vor der Versammlung

- Rüge mit Standerentzug

- Ausschluss auf Zeit

 

Die Entscheidung muss schriftlich und mit Begründung vorgelegt werden.

 

§33

Bei Verstößen gegen die Satzung kann der Vorsitzende auf Vorstandsbeschluss den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein verlangen. Dieser Beschluss muss innerhalb von 14 Tagen durch die Vollversammlung mit 2/3-Mehrheit bestätigt werden.

 

 

§34

Im Falle einer Strafe kann das betroffene Mitglied binnen drei Tagen mit einem begründeten schriftlichen Antrag den Vorstand des Ehemaligenverbandes oder den Protektor anrufen, er möge die Strafe nachprüfen.

 

 

§35

Die Satzung kann durch die Vollversammlung durch 2/3 Mehrheit geändert werden. Ziele und Kennzeichen des Vereins können nur geändert werden, wenn alle Mitglieder zustimmen.

 

 

§36

Die Vollversammlung kann mit 3/4-Mehrheit die Auflösung des Vereins beschließen. Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen der Schule zu.

 

§37

Boote können nur nach Absprache mit dem Vorsitzenden, dem 1. Ruderwart und dem Bootswart verliehen werden. Sie entscheiden, ob das Boot von der leihenden Person versichert werden muss. Wenn ein Boot länger als vier Wochen verliehen wird, so liegt es in ihrem Ermessen, ob ein Vertrag aufgesetzt wird. Dieser muss vom Vorsitzenden, bei Schülerrudervereinen vom Protektor des leihenden Vereins unterschrieben werden. Für die Benutzung des Bootshängers durch andere Vereine wird ein Beitrag von 15,00 € pro Tag erhoben. Die Person, die vom GRV ein Boot oder Bootshänger ausleiht, haftet für den geliehenen Gegenstand.

 

 

§38

Diese Satzung tritt am 20.06.2008 in Kraft. Alle anderen Satzungen treten hiermit ausser Kraft.