Ruderordnung für den Gymnasial Ruderverein Bonn

§1 – Ruderbetrieb

Den gesamten Ruderbetrieb leitet der 1. Ruderwart. Er wird vom 2. Ruderwart, den Obleuten und den Bootswarten unterstützt. Die Ruderwarte sind gemeinsam für die ordnungsgemäße Durchführung des Ruderbetriebes verantwortlich. Sie regeln die Bootsbelegung.

 

§2 – Ruderkategorien

Die Mitglieder werden in Kategorien aufgeteilt.

 

§2.1 – Anfänger: Sie wurden noch nicht durch einen Obmann in Ruderbefehlen und grundlegender Rudertechnik ausgebildet.

§2.2 – Ausgebildete Anfänger: Sie beherrschen die Ruderbefehle und die grundlegende Rudertechnik. Sie dürfen in allen Booten, ausgenommen Skiffs, Einer und Rennbooten, rudern, wenn ein Obmann im Boot die Verantwortung übernimmt. Sie dürfen steuern, wenn ein Obmann sie dazu einsetzt.

§2.3 – Ruderer: Sie waren ausgebildete Anfänger und haben als solche 150 Kilometer bei Stegfahrten zurückgelegt. Stegfahrten sind Fahrten, deren Start- und Zielpunkt der GRV-Steg ist.

§2.4 – Hilfsobleute: Sie haben die theoretische Prüfung bestanden und dürfen in einem Boot das Kommando übernehmen, sofern ein Obmann die Aufsicht führt. Der Obmann darf dabei nicht in einem anderen Boot sitzen, Wanderfahrten ausgenommen. Zur Zulassung zur praktischen Prüfung müssen Hilfsobleute 1000 Ruderkilometer vorweisen.

§2.5 – Obleute: Sie waren Hilfsobleute und werden nach bestandener praktischer Prüfung durch den Vorstand zu Obleuten ernannt. Sie dürfen in allen Booten, ausgenommen in Skiffs, Einern und Rennbooten, die Verantwortung übernehmen.

§2.6 – Obleute für Skiffs, Obleuten kann vom Vorstand die gesonderte Erlaubnis erteilt werden, in Skiffs, Einern Einer oder Rennboote: oder Rennbooten die Verantwortung zu übernehmen.

 

§3 – Schwimmbefähigung

Rudern darf nur, wer über das Jugendschwimmabzeichen in Bronze verfügt.

 

§4 – Haftungsausschluss

Gerudert wird auf eigene Gefahr. Für Sachschäden kann der Betreffende verantwortlich gemacht werden.

 

§5 – Verantwortlichkeit der Obleute

Ein Boot darf nur ablegen, wenn sich ein verantwortlicher Obmann an Bord befindet. Es gibt nur einen verantwortlichen Obmann pro Boot. Der Obmann darf das Boot, sofern es im Wasser liegt, nicht verlassen.

 

§6 – Gesetzliche Vorschriften

Bei jeder Fahrt sind die Vorschriften der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung unbedingt zu beachten. Rudern ist bis Hochwassermarke I erlaubt.

 

§7 – Rudern bei Dunkelheit

Es wird nur bei Tageslicht gerudert. Jede Fahrt ist bei starkem Nebel oder Einbruch der Dunkelheit abzubrechen. Auf Wanderfahrten sind Ausnahmen gestattet, sofern es keine andere Möglichkeit gibt.

 

§8 – Winterpause

Der Start und das Ende der Winterpause unterliegt dem Ermessen des Vorstandes und muss durch einen Vorstandsbeschluss festgelegt werden.

 

§9 – Behandlung der Boote

Boote und Bootsmaterial sind unter Beachtung von Sauberkeit und Ordnung stets sorgfältig zu behandeln. Von den Bootswarten gesperrte Boote dürfen nicht gerudert werden.

 

§10 – Allgemeines Verhalten

Ruderer haben sich bei Kleidung und Auftreten insbesondere auf Wanderfahrten so zu verhalten, wie es mit Rücksicht auf das Ansehen des Vereins nötig ist.

 

§11 – Drogen

Das Rauchen im Bootshaus sowie der Konsum von Alkohol in Boot und Bootshaus sind untersagt.

 

§12 – Verlust der Einstufung in der Ruderkategorie „Obmann“

Verhält sich ein Obmann innerhalb seiner Pflichten grob fahrlässig, oder ist er zum Führen eines Bootes nicht mehr geeignet, so kann der Vorstand ihm den Obmannsstatus mit 2/3-Mehrheit aberkennen.

 

§13 – Obmannsernennung

Obleute werden vom Vorstand durch 2/3 Mehrheit ernannt. Dies geschieht normalerweise nach einer vollständigen GRV-Obmannsausbildung, entscheidend ist jedoch nur der Vorstandsbeschluss.
GRV Mitglieder, die Obleute in anderen Rudervereinen sind, können im GRV den Obmannsstatus beantragen.

§14 – Strafen

Verfehlungen gegen die Ruderordnung werden gemäss §32 der Satzung bestraft.

 

§15 – Inkrafttreten

Diese Ruderordnung tritt am 05.10.2011 in Kraft. Alle anderen Ruderordnungen treten hiermit ausser Kraft.
Die Ruderordnung kann nur durch 2/3 Mehrheit des Vorstandes geändert werden.

 

 

Anm.: Der Einfachheit halber ist mit „Obmann“ immer auch die „Obfrau“ gemeint.